Dokumentationspflicht
Verein
Auszug aus der Mitteilung des DIB vom 05.02.2022:
Imkerinnen und Imker müssen Dokumentationspflicht
beachten
Im Zuge der
Neuordnung des Gemeinschaftsrechts ist am 28.1.2022 die neue EU-Verordnung EU
TAM VO 2019/6 europaweit in Kraft getreten. In Deutschland werden die
Regelungen zur Tierarznei damit aus dem Arzneimittelgesetz herausgelöst und in
das neue Tierarzneimittelgesetz (TAMG) überführt. Für Imkerinnen und Imker
ändert sich dabei in der Arzneimittelgabe zunächst nichts, weil die Regelungen
des TAMG weitgehend der bisherigen Rechtslage entsprechen.
Zwei
Hinweise sind dennoch zu beachten:
Die
EU-Verordnung schreibt Imkern den in Artikel 108 die Buchführung über die
von ihnen verwendeten Arzneimittel explizit vor.
Der Deutsche
Imkerbund e.V. empfiehlt, alle
Arzneimittelgaben in ein Bestandsbuch aufzunehmen – auch jene, die ein Tierarzt
angeordnet hat. Das
Bestandsbuch muss nicht unbedingt ein Buch sein, es kann sich auch um eine lose
Blattsammlung handeln. Wichtig ist aber, dass diese Dokumentation fünf Jahre
aufzubewahren ist.
Ein weiterer
wichtiger Punkt findet sich in § 106 der EU-Verordnung. Dort heißt es:
„Tierarzneimittel werden in Übereinstimmung mit den Zulassungsbedingungen
angewendet.“
Damit sind
Behandlungsmethoden wie etwa die Ameisensäure-Behandlung mit dem Schwammtuch
verboten.
Diese weit verbreitete Schock-Behandlung ist in der Zulassung von
Ameisensäure nicht beschrieben und damit nicht zulässig.
„Die EU
wollte durch diese Formulierung wohl privaten Experimenten einen Riegel
vorschieben und hat damit aber leider auch den Einsatz des Schwammtuchs
verboten“, sagt Dr. Michael Hardt, der im D.I.B.-Präsidium für Bienengesundheit
zuständig ist.